REACH

Informationen nach Artikel 33 zu dem REACH-Verordnung

Wir möchten hiermit vor dem Hintergrund einer hohen Produkt- und Liefersicherheit unseren Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung für besonderes besorgniserregende Stoffe (SVHC) nachkommen.

In allen Thermopapieren die nicht mit Bisphenol frei (BP) oder Phenolfrei (PF) gekennzeichnet sind, ist folgender Stoff der SVHC Kandidatenliste mit Stand 25. Juni 2025 gemäß Artikel 59 (10) der Verordnung (EG) 1907/2006 („REACH“) mit mehr als 0,1 Gew. % enthalten:

Kandidatenstoff CAS-Nr. EC-Nr.
4,4′-sulphonyldiphenol
(Bisphenol-S)
80-09-1 201-250-5

(siehe auch Link der ECHA)

Das Vorhandensein des Kandidatenstoffes hat aktuell keine direkte gesetzliche Auswirkung auf die Herstellung und das Inverkehrbringen der genannten Erzeugnisse. Es bestehen für Sie lediglich Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung, denen Sie als Teil der Lieferkette gegenüber Ihren Kunden nachkommen müssen.