Informationen nach Artikel 33 zu dem REACH-Verordnung
Wir möchten hiermit vor dem Hintergrund einer hohen Produkt- und Liefersicherheit unseren Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung für besonderes besorgniserregende Stoffe (SVHC) nachkommen.
In unseren Produkten sind folgende Stoffe der SVHC Kandidatenliste mit Stand 04. Februar 2026 gemäß Artikel 59 (10) der Verordnung (EG) 1907/2006 („REACH“) mit mehr als 0,1 Gew. % enthalten:
| Produkt | Kandidatenstoff | CAS-Nr. | EC-Nr. |
|---|---|---|---|
| Thermorollen, ohne Kennung Bisphenol frei (BP) oder Phenolfrei (PF) | 4,4′-sulphonyldiphenol (Bisphenol-S) |
80-09-1 | 201-250-5 |
| Mehrbahnrollen mit Kennung SC/CB | Melamine | 108-78-1 | 203-615-4 |
(siehe auch Link der ECHA)
Das Vorhandensein des Kandidatenstoffes hat aktuell keine direkte gesetzliche Auswirkung auf die Herstellung und das Inverkehrbringen der genannten Erzeugnisse. Es bestehen für Sie lediglich Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung, denen Sie als Teil der Lieferkette gegenüber Ihren Kunden nachkommen müssen.